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 mounteverest.at - Startseite / AGB

 
 
 AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen
 
Informationen gemäß §5 EC-G:

www.mounteverest.at

ist ein Produkt von Tobias Watzek
A-5700 Zell am See, Brucker Bundesstr.4
Tel. +43 (0)664 460 60 34
Internet: www.mounteverest.at
Email: gibmirberge (at) mounteverest.at

Tobias Watzek ist Mitglied der Fachgruppe Werbung und Marktkommunikation der Wirtschaftskammer Oesterreich www.wko.at

UID - Nummer: ATU 54604405
IBAN AT40 35048 000000 37861
BIC RVSAAT2S048
Raika Piesendorf, BLZ 35048, Kto. 37.861
 
Allgemeine Geschäftsbedingungen von www.mounteverest.at
(in der Fassung vom 9.4.2008)

1.0 Allgemeines
www.mounteverest.at, in der Folge kurz mit Auftragnehmerin (AN) bezeichnet, nimmt Aufträge grundsätzlich nur auf Basis der nachstehenden Bedingungen an. Die Vertragspartner anerkennen ausdrücklich, diese Bedingungen rechtsverbindlich zur Kenntnis genommen zu haben, sodass diese Vertragsinhalt geworden sind. Ein Verweis des Auftraggebers (AG) auf seine eigenen ”Allgemeinen Geschäftsbedingungen” bewirkt keine Geltung derselben, wenn dies nicht eigens schriftlich vereinbart wird. Eine Änderung oder Ergänzung dieser Bedingungen ist nur einvernehmlich und schriftlich möglich. Dadurch bleiben jedoch die nicht geänderten Bedingungen unbeschadet Vertragsinhalt.

Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit eine Teiles des Vertrages berührt nicht die Gültigkeit und Wirksamkeit der übrigen Teile. Nichtige oder unwirksame Bestimmungen sind durch solche wirksame Regelungen zu ersetzen, die ihrem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommen.

2.0 Auftragserteilung
Jeder Auftrag muss zu seiner Rechtsverbindlichkeit schriftlich, in detaillierter Auflistung und mit Hinweis auf besondere Zusicherungen erteilt werden und wird durch schriftliche Auftragsbestätigung angenommen. Jede Änderung des Auftrages bedarf ebenfalls der Schriftform.

Falls eine schriftliche Auftragsbestätigung oder eine schriftliche Bestätigung der Verlängerung eines Auftrages nach Ablauf der Kündigungsfrist seitens des AG nicht erfolgt, gilt die Bezahlung der Rechnung durch den AG jedenfalls als schriftliche Auftragsbestätigung oder Verlängerung der Auftrages.

Sollte die Ausführung des Auftrages aus Gründen unterbleiben, welche nicht die AN zu vertreten hat, verpflichtet sich der AG zur Bezahlung einer im Einzelnen festzulegenden Stornogebühr.

3.0 Zahlungsbedingungen und Rechnungslegung
Die Zahlung erfolgt netto, ohne jeden Abzug und spesenfrei nach Rechnungslegung durch die AN. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den AG. Bei Zahlungsverzug ist die AN berechtigt, vom AG Verzugszinsen in Höhe von 8 % vom jeweils aushaftenden Betrag zu fordern und diesem weiters den Ersatz der tatsächlich angefallenen, notwendigen und zweckdienlichen Mahn- und Inkassospesen sowie Rechtsanwaltskosten gemäß RATG in der geltenden Fassung anzulasten. Im Falle von Vorausleistungen, die die AN an Dritte zu erbringen hat, ist der AG nach Vorlage der Rechnungsbelege verpflichtet, Akontozahlungen in entsprechender Höhe zu leisten.

3.1 Alle Preise verstehen sich in Euro (€) ohne Umsatzsteuer.

3.2 Alle Gebühren und Steuern (insbesondere USt) werden aufgrund der jeweils gültigen Gesetzeslage berechnet.

3.3. Jegliche Preisnachlässe bedürfen der Schriftform und gelten nur bei Einhaltung der Bestimmungen des gesamten Pkts. 3.0 dieser AGB. Basis der Beurteilung, ob es sich um einen Preisnachlaß handelt, ist die jeweils in ihrer aktuellen Form geltende Preisliste der AN, welche online unter "Werbung" für den AG einsehbar ist. Auf ausdrücklichen Wunsch wird die AN diese Preisliste dem AG in Druckform zur Verfügung stellen.

Falls Abgabenbehörden darüber hinaus nachträglich Steuern oder Abgaben vorschreiben, gehen diese zu Lasten des AG.

4.0 Mitwirkung des AG
Der AG benennt der AN einen kompetenten Ansprechpartner. Der AG verpflichtet sich, die AN bei der Leistungserbringung, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung verbindlicher Fristen und Termine, zu unterstützen. Soweit dies für die Leistungserbringung erforderlich ist, wird der AG in seinem Rahmen mitwirken sowie die dienlichen Informationen und Daten zur Verfügung stellen.

5.0 Termine
Sollte die AN den vereinbarten Leistungstermin nicht einhalten können, hat der AG ihr eine angemessene Nachfrist im Umfang von zumindest 2 Monaten zu gewähren, ohne dass dem AG aus dieser Verzögerung Ansprüche welcher Art auch immer entstehen, es sei denn, die AN hätte diese Verzögerung grob schuldhaft herbeigeführt. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an die AN, welches die genannte Voraussetzung erfüllt. Verzögerungen aus Umständen, auf die die AN keinen direkten Einfluss hat, verlängern die Leistungsfrist um den jeweils umstandsbedingten Verzögerungszeitraum. Als solche Umstände gelten insbesondere auch Geschehnisse in der Sphäre von Subauftragnehmern der AN, welche bei Vertragsabschluss für diese nicht vorhersehbar waren und auf die sie auch keinerlei Einfluss nehmen kann, sofern die AN kein Auswahlverschulden hinsichtlich dieser Subauftragnehmer trifft. Dem AG erwachsen aus solchen Verzögerungen keine wie auch immer gearteten Ansprüche gegen die AN.

5.1. Vertragsdauer

Das Vertragsverhältnis beginnt mit der vereinbarungsgemäßen Fertigstellung der Leistung durch die AN zu laufen, wird insbesondere per Email durch die AN konkretisiert und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Dieser Vertrag kann unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende eines Vertragsjahres von einem der Vertragspartner schriftlich gekündigt werden.

6.0 Weitergabe des Auftrages
Die AN ist berechtigt, den Auftrag ganz oder teilweise an Dritte weiterzugeben. Die AN wird im Falle einer Weitergabe wesentlicher Auftragsteile den AG von der beabsichtigten Weitergabe informieren. Auftragsteile sind wesentlich in diesem Sinne, wenn sie wertmäßig zumindest die Hälfte des Gesamtauftrages überschreiten, wobei der Gesamtauftragswert zumindest EUR 8.000,- betragen muß. Diese Informationsobliegenheit besteht auch hinsichtlich jener Auftragsteile, welche von Seiten des AG bereits bei der Auftragserteilung ausdrücklich als wesentlich bezeichnet werden.

Beabsichtigt die AN den Auftrag eines öffentlichen Auftraggebers ganz oder teilweise an Dritte weiterzugeben, ist diese verpflichtet, gemäß dem Bundesvergabegesetz oder dem jeweils anzuwendenden Landesvergabegesetz vorzugehen.

7.0 Mangelhafte Vertragserfüllung
Die AN leistet Gewähr für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Auftragsdurchführung. Bei nicht ordnungsgemäßer Erfüllung des Auftrages (Nichterfüllung, Schlechterfüllung) kann die AN wählen, ob sie eine Mängelbehebung durchführt oder durchführen lässt oder eine angemessene Preisminderung gewährt. Der AG hat auftretende Mängel der Vertragsdurchführung unverzüglich, spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Leistungserbringung schriftlich der AN anzuzeigen und zu begründen, andernfalls die erbrachten Leistungen als genehmigt und als vertragsgemäß durchgeführt gelten.

8.0 Schadenersatz und Produkthaftung
Hinsichtlich solcher Arbeitsgrundlagen, welche der AN vom AG zur Verfügung gestellt wurden, garantiert letzterer, dass Rechte Dritter der Verwendung derselben nicht entgegenstehen und hält der AG die AN hinsichtlich jeglicher Haftung für Ansprüche Dritter vollkommen schad- und klaglos.

Des weiteren übernimmt die AN keine Gewähr für die Zulässigkeit von Werbemaßnahmen, soweit diese inhaltlich vom AG verfaßt oder auf sonstige Weise erstellt wurden. Der AG verpflichtet sich, die diesbezüglichen rechtlichen Voraussetzungen zu prüfen oder prüfen zu lassen. Sollte die Rechtswidrigkeit einer Werbemaßnahme, die vom AG verfaßt oder auf sonstige Weise erstellt wurde, zu Ansprüchen gegen die AN führen, verpflichtet sich der AG, die AN vollkommen schad- und klaglos zu halten.

In den übrigen Fällen haften weder AN noch AG für den Ersatz des entgangenen Gewinns, für Folgeschäden und Ansprüche Dritter sowie für leichte Fahrlässigkeit. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung für Personenschäden bleibt davon unberührt.

9.0 Eigentum und Nutzungsrechte
Der AG erhält an allen zur Verfügung gestellten Unterlagen, Materialien, Ideen sowie sonstigen Leistungen lediglich das nicht ausschließliche Recht der Nutzung zum vertraglich festgehaltenen Zweck und im vertraglich vereinbarten Umfang. Eine Weitergabe an Dritte ist dem AG nicht gestattet. Änderungen der erbrachten Leistungen bedürfen der Zustimmung der AN sowie eines allenfalls darüber hinaus berechtigten Urhebers.

10.0 Erfindungen
Sämtliche Rechte an Erfindungen und sonstige gewerbliche Schutzrechte an Werken und Erfindungen seiner Dienstnehmer, die von diesen im Rahmen der Leistungserbringung hervorgebracht werden, stehen der AN zu.

11.0 Kennzeichnung
Die AN ist berechtigt, bei allen von ihr erbrachten Leistungen auf ihre Urheberschaft hinzuweisen, ohne dass dem AG daraus ein wie auch immer gearteter Anspruch entsteht.

12.0 Geheimhaltung
Es ist beiden Vertragsparteien untersagt, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, sowie Informationen, die sie - sei es auch durch Zufall - über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit vom jeweils anderen Vertragsteil erhalten haben, während oder auch nach Beendigung der Vertragsunterzeichnung selbst zu verwenden oder an wen auch immer weiterzugeben.

13.0 Schutzrechte
Mit dem vereinbarten Preis ist der Erwerb der gewerblichen Schutzrechte (Muster-, Marken-, Patent-, Gebrauchsmuster-, Halbleiterschutz-, Urheberechte) soweit abgegolten, als deren Erwerb für den AG zur vertragsgemäßen Nutzung erforderlich ist. Hinsichtlich solcher Arbeitsgrundlagen, welche der AN vom AG zur Verfügung gestellt wurden, garantiert letzterer, dass Rechte Dritter der Verwendung derselben nicht entgegenstehen und hält die AN hinsichtlich jeglicher Haftung für Ansprüche Dritter vollkommen schad- und klaglos.

14.0 Zession
Eine Zession der aus dem Vertrag resultierenden Forderungen des AG gegen die AN ist nur mit der ausdrücklichen Zustimmung der AN möglich.

15.0 Aufrechnung
Eine Aufrechnung gegen Ansprüche der AN oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den AG ist nur zulässig, wenn die Forderungen oder das Recht des AG außer Streit gestellt oder gerichtlich rechtskräftig festgestellt wurden.

16.0 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Als Zahlungs- und Erfüllungsort wird Zell am See vereinbart, sofern sich aus der Auftragserteilung nicht ausdrücklich anderes ergibt.

Für allfällige Streitigkeiten aus diesem Vertrag vereinbaren die Vertragspartner als Gerichtsstand das sachlich jeweils zuständige Gericht des BG Bezirksgerichtes Zell am See.

17.0 Anzuwendendes Recht
Die Vereinbarung sowie allfällige Rechtsstreitigkeiten über das gültige Zustandekommen dieser Vereinbarung sind ausschließlich nach Österreichischem Recht zu beurteilen.
 
 
 
 
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